Voraussetzungen für das Firmpatenamt

 

Das Kirchenrecht der Katholischen Kirche, der Codex des kanonischen Rechtes (CIC), empfiehlt ausdrücklich, dass der Taufpate auch der Firmpate sein soll (vgl. Can. 893 §2). Dies ist eine Empfehlung, aber kein Muss.

 

Voraussetzungen für das Firmpatenamt:

  1. Der Firmpate / die Firmpatin muss selber getauft und gefirmt sein.
  2. Der Firmpate / die Firmpatin muss das 16. Lebensjahr vollendet haben.
  3. Der Firmpate / die Firmpatin muss ein Leben führen, das dem Glauben und dem zu übernehmenden Dienst entspricht.
  4. Er darf mit keiner rechtmäßig verhängten oder festgestellten kanonischen Strafe behaftet sein.
  5. Er darf nicht Vater oder Mutter des Firmbewerbers sein.