Hinweis auf Widerspruchsrecht gemäß Datenschutzordnung
Den Kirchengemeinden ist es (gemäß den Ausführungsrichtlinien zur Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz -KDO-) gestattet, besondere Ereignisse wie Alters- und Ehejubiläen, Geburten, Sterbefälle, Ordens- und Priesterjubiläen u. ä. mit dem Namen (ohne Anschrift) der Betroffenen sowie Tag und Art des Ereignisses in kirchlichen Publikationsorganen (z.B. Aushang, Pfarrnachrichten, Kirchenzeitung) bekannt zu machen, wenn der Veröffentlichung nicht schriftlich oder in anderer geeigneter Form widersprochen wird.
Dieser Widerspruch muss rechtzeitig vor dem Ereignis im Pastoralbüro eingelegt werden.